Meerestiere

Mit Meerestieren sind Tiere gemeint, die hauptsächlich im Wasser leben. Es gibt einige Meerestiere, die für kurze Zeit an Land gehen können. Mit Meer ist im Arabischen eine riesige Wassermasse gemeint. Darunter fallen Flüsse, Seen, Gewässer, Ozeane und andere Flächen mit einer großen Wassermenge. Alle essbaren Tiere und Pflanzen, die im Wasser leben, sind im Islam zu essen erlaubt, sofern ihr Verzehr nicht gesundheitsschädlich ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Meerestiere gefangen oder tot aufgefunden worden sind. Allah, der Erhabene sagte: Erlaubt sind euch die Jagdtiere des Meeres und (all) das Essbare aus ihm. (Sure 5 al-Māʾida Vers 96) Mit „Jagdtiere“ sind die Tiere gemeint, die lebend aus dem Wasser gefischt bzw. gefangen wurden. Und mit „das Essbare aus ihm“ sind die Tiere gemeint, die das Meer tot ans Land gespült hat.

Landtiere

Es gibt zwei Bedingungen, damit Landtiere zum Verzehr erlaubt sind:

Es muss sich um ein Tier handeln, das man essen darf.

Die Jagd oder die Schächtung dieses Tieres muss auf islamische Weise erfolgt sein.

Welche Tiere sind zum Verzehr erlaubt?

Als Grundprinzip gilt, dass alle Tiere zu speisen erlaubt sind, außer diejenigen Tiere, über die es im Koran und der Sunna einen Beleg gibt, der sie für verboten erklärt.

 

Folgende Tiere sind zum Verzehr verboten:

  1. Schwein: Schweinefleisch sowie alle Teile und Produkte vom Schwein sind im Islam verboten (ḥarām) und rituell unrein (naǧis). Allah, Preis sei Ihm und Erhaben ist Er, sagte: Verboten ist euch das Verendete sowie Blut und Schweinefleisch. (Sure 5 al-Māʾida Vers 3) Allah, der Erhabene sagte: … oder Schweinefleisch ist – denn dies ist gewiss eine Unreinheit. (Sure 6 al-Anʿām Vers 145)

     Alle Tiere sind zum Verzehr erlaubt, außer diejenigen Tiere, die im Koran und der Sunna für verboten erklärt wurden.

  2. Alle Tiere, die Reißzähne haben: Damit sind alle fleischfressenden Tiere gemeint. Es gibt keinen Unterschied, ob es sich um ein großes Tier wie beispielsweise Löwen oder Tiger, oder um ein kleines Tier, wie beispielsweise Katzen usw. handelt, Hunde gehören ebenfalls zu dieser Kategorie.
  3. Alle Greifvögel: Das sind sämtliche fleischfressende Vögel, wie z.B. Falken, Adler, Eulen usw.
  4. Insekten: Alle auf dem Land lebenden Insekten dürfen nicht gegessen werden, weil man sie ja nicht schächten kann. Eine Ausnahme gilt für Heuschrecken. Es ist erlaubt, Heuschrecken zu essen. Der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) sagte: „Uns wurden zwei (natürlich) verendete Tierarten erlaubt: Fisch und Heuschrecken.“ (Ibn Māǧah Hadith Nr. 3218)
  5. Schlangen, Kriechtiere, Ratten und Mäuse sind zu verzehren verboten. Wir wurden angewiesen, diese schädlichen Tiere zu töten: Der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) sagte: „Es macht nichts, wenn man folgende fünf bösartige Tiere tötet, während man im Heiligen Bezirk oder im Pilgerzustand ist: die Schlange, den teilweise weißgefiederten Raben, die Maus, Wild- und Raubtiere und den Greifvogel Milan.“ (Buḫārī Hadith Nr. 3136 und Muslim Hadith Nr. 1198)
  6. Hausesel: Hausesel sind meist in Dörfern verbreitete Haustiere und sie werden als Reittier und zum Tragen von Lasten eingesetzt.

Zum Verzehr erlaubte Tierarten:

Tiere, die Allah für erlaubt erklärt hat, lassen sich in zwei Kategorien unterteilen:

  • Tierarten, die frei in der Wildnis leben. Sie laufen vor Menschen weg. Man kann sie nicht einfach einfangen, um sie islamisch zu schächten. Deshalb ist es uns erlaubt, diese Tiere auf eine islamisch korrekte Weise zu jagen und einzufangen.
  • Tierarten, die zahm sind und sich an den Menschen gewöhnt haben. Sie können eingefangen werden und dürfen nur dann gegessen werden, nachdem sie auf islamische Weise geschächtet werden.

Die Schächtung auf islamische Weise:

Das Schlachten und Schächten, bei denen die Voraussetzungen des islamischen Rechts eingehalten werden.

Voraussetzungen für die Schächtung auf islamische Weise:

Allah, der Erhabene erlaubte uns, Fleisch von Tieren zu verzehren, die von Leuten der Schrift (Juden und Christen) geschächtet wurden, wenn sie die Schächtung auf die islamisch korrekte Weise vorgenommen haben.

  1. Der Schlachter muss zum Schlachten islamisch berechtigt sein. Zum rituellen Schächten berechtigt sind nur Muslime oder Leute der Schrift (Juden und Christen), die Unterscheidungsfähigkeit (tamyīz) besitzen und das Schächten beabsichtigen.
  2. Das verwendete Schneidewerkzeug muss für das Schlachten geeignet sein, indem es durch ihre Schärfe die Kehle des Tieres durchtrennen kann, wie z. B. ein scharfes Messer. Es ist verboten, ein Gerät zu verwenden, welches das Tier durch heftige Schläge auf den Kopf mit hartem und schwerem Gegenstand (Kopfschlag), durch Bolzenschuss oder durch elektrischen Strom tötet.
  3. Das Sprechen des Namens von Allah. So sagt man „bismillāh“ (im Namen Allahs), wenn man mit dem Messer in der Hand zum Schlachten ansetzt und die Hand zum Schlachten bewegt.
  4. Bei der islamischen Schächtung müssen Kehle, Speiseröhre und beide Blutgefäße (Halsschlagadern) durchtrennt werden. Es müssen mindestens drei der hier vier genannten Stellen durchgeschnitten werden.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist das Fleisch des geschächteten Tieres erlaubt (ḥalāl). Wird irgendeine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist auch das Schlachttier nicht zu essen erlaubt.

Arten von Tierfleisch, die in Restaurants und Einkaufsläden verkauft werden:

  1. Tiere, die weder von Muslimen noch von den Leuten der Schrift (Juden und Christen), sondern von Buddhisten, Hindus, Atheisten usw. geschächtet wurden: Dieses Fleisch zu verzehren, ist verboten (ḥarām). Das gilt ebenfalls für alle Restaurants und Einkaufsläden, die sich in Ländern befinden, deren überwiegende Mehrheit der Bevölkerung weder Muslime noch Leute der Schrift sind. In diesem Fall lautet das islamische Urteil, dass dieses Fleisch verboten ist, es sei denn, das Gegenteil wird bewiesen.
  2. Tiere, die von Muslimen oder von den Leuten der Schrift auf die korrekte islamische Weise geschächtet wurden: Dieses Fleisch zu verzehren, ist erlaubt. Darüber sind sich alle Muslime einig.
  3. Tiere, die von Muslimen oder von den Leuten der Schrift auf eine nicht korrekte islamische Weise geschlachtet wurden, wie z.B. durch elektrischen Strom oder durch Ertrinken des Tieres: Dieses Fleisch zu verzehren, ist auf jeden Fall verboten.
  4. Tiere, die von den Leuten der Schrift geschlachtet wurden, aber man weiß nicht, auf welche Weise die Schächtung erfolgt ist. Oder aber, es handelt sich um Fleisch, das in ihren Restaurants und Einkaufsläden angeboten wird: Als Grundprinzip hierfür gilt, dass man davon ausgehen muss, dass das Schlachttier auf korrekte Weise durch die Leute der Schrift geschächtet wurde. Allerdings ist das Schächten von Wirbeltieren in der EU und speziell in Deutschland laut Gesetz grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme gilt für jüdische Glaubensgemeinden. Das heißt, dass die Tiere in der EU zuerst getötet und erst danach geschlachtet werden. Demnach handelt es sich beim Fleisch, das in den meisten nichtmuslimischen Restaurants und Einkaufsläden angeboten wird, um Fleisch eines toten, verendeten Tieres, das uns Muslimen zu speisen verboten ist. Sollte man sich aber in einem Land aufhalten, in dem die meisten Christen das Tier schächten, so lautet die stärkere Ansicht zu diesem Thema, dass das Verzehren dieses Fleisches erlaubt ist. Man sollte jedoch unbedingt vor dem Essen „bismillāh“ (im Namen Allahs) sagen. Es ist allerdings vorzuziehen, nach Quellen zu suchen, von denen man Fleisch beziehen kann, dessen Ursprung eindeutig erlaubt ist.